Allgemein
Welchen Nutzen bringt die Bürgschaftsbank ?
- die Bürgschaftsbank ist ein Risikopartner an der Seite kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bremen
- durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften werden Finanzierungsvorhaben i. d. R. überhaupt erst ermöglicht
- hohe Risikoentlastung für die Kreditwirtschaft
- Entlastung der eigenen Eigenkapitalunterlegung für Kreditinstitute bis zu 64 % (Basel II)
- Ausfallbürgschaften sind werthaltige Sicherheiten und verbessern somit die Zinskonditionen im Rahmen des seit 1. April 2005 geltenden risikoadjustierten Preissystems der KfW
- neu: Verbesserung der Eigenkapitalbasis durch garantierte Unternehmensbeteiligungen
Voraussetzungen
- Grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft eines Kreditinstitutes
- Firmensitz des antragstellenden Unternehmen im Lande Bremen
- gefördert werden ausschließlich betriebswirtschaftlich sinnvolle Vorhaben
- antragstellendes Unternehmen erfüllt die Voraussetzung der KMU-Bestimmungen
- Einhaltung der "de-minimis-Beihilfe-Regelung"
- freie Vermögenswerte (betrieblich und privat) sind vorrangig zur Besicherung einzusetzen
- Einsatz eines angemessenen Eigenkapitalanteils
Für die Finanzierungsinstrumente BUKplus, Bürgschaft ohne Bank (BoB) und Beteiligungsgarantien sind vereinfachte bzw. entsprechend angepasste Voraussetzungen zu erfüllen.
Antragsweg
Die Einreichung von Antragsunterlagen erfolgt mit Ausnahme von BoB-Anträgen für Handwerksbetriebe ausschließlich über das finanzierende Kreditinstitut.
Einreichung prüfungsrelevanter Unterlagen
- unterzeichneter Bürgschaftsantrag
- Kreditvorlage/Stellungnahme des Kreditinstituts
- Rating-Bericht des Kreditinstitutes vom Antragsteller
- Vorhabensbeschreibung/Unternehmenskonzept
- Investitions- und Finanzierungsplan
- Lebenslauf des Kreditnehmers/Gesellschafters
- Umsatz- und Ertragsvorschau
- Liquiditätsplan
- Selbstauskunft
- vollständiger Jahresabschluss der letzten 3 Geschäftsjahre (einschließlich verbundener Unternehmen)
- BWA-Zahlen zum laufenden Geschäftsjahr
- Übernahme- / Franchise-/ Kaufverträge
- Miet- / Leasing- / Lizenzverträge
- Gesellschaftsvertrag
Subventionserheblichkeit
- die EU hat ein prinzipielles Verbot für staatliche Beihilfen zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedsstaaten erlassen
- Ausfallbürgschaften an gesunde Unternehmen gelten im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrages als beihilfefreie Bürgschaften, wenn sie auf der Grundlage der "de-minimis"-Freistellungsverordnung bzw. genehmigter/freigestellter Programme/Richtlinien herausgelegt werden
- der Gesamtwert sämtlicher "de-minimis"-Beihilfen darf einen Höchstbetrag von € 200.000,00 bzw. € 100.000,00 bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, innerhalb von 3 Kalenderjahren nicht übersteigen
- für gesunde Unternehmen ist eine Beihilfeintensität von 13 % des rückverbürgten Bürgschaftsbetrages zu Grunde zu legen
Beispiel: Kredite: € 937.500,00
Bürgschaften: € 750.000,00 (80 %)
davon rückverbürgt: € 487.500,00 (65 %)
Beihilfewert: € 64.983,75 (= 13,33 % des rückverbürgten Anteils bzw. 8,67 % des Bürgschaftsbetrages)

